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Z2 2024 30

II. Zivilabteilung

Zug OG · 2024-08-20 · Deutsch ZG
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Abänderung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2024) | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Sachverhalt

1. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) heirateten am tt.mm.2014. Aus ihrer Ehe sind der Sohn E.________, geb. tt.mm.2016, und die Tochter F.________, geb. tt.mm.2018, hervorgegangen. 2.1 Am 14. Dezember 2022 reichte die Gesuchsgegnerin (dort als Gesuchstellerin) beim Kan- tonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch ein. Mit Teilentscheid vom 13. April 2023 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Parteien das Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und stellte die gemeinsamen Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut der Gesuchsgegnerin (Dispositiv Ziff. 2.1). Er verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhaltszahlungen (Dispositiv Ziff. 4) und wies die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu (Dispositiv Ziff. 5.1). Sodann traf der Einzelrichter folgende Anordnungen (Verfahren ES 2022 919): " 3. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2022 in Ziffer 3 des Dispositivs superprovisorisch verhängte Kontaktsperre des Gesuchsgegners zu den Kin- dern und der Gesuchsteller[in] wird bestätigt: 3.1 Dem Gesuchsgegner wird – unter Vorbehalt einer späteren Besuchsrechtsregelung (vgl. Dis- positiv-Ziff. 2.2) – verboten, den Sohn E.________, die Tochter F.________ oder die Ge- suchstellerin telefonisch, schriftlich oder auf eine andere Weise zu kontaktieren oder sich ih- nen sowie der ehelichen Wohnung ________ (Adresse im Kanton Zug) näher als 200m an- zunähern.

Seite 3/11 3.2 Für den Fall der Missachtung der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 wird dem Gesuchs- gegner die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 3.3 Ausgenommen vom Kontaktverbot sind Kontakte im Rahmen von behördlichen Massnahmen (Gerichtstermine, Termine bei der KESB etc.). " 2.2 Betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern wurde das Verfahren weitergeführt (Dispositiv Ziff. 2.2). Hintergrund der Kontaktsperre war der von der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller geäusserte Verdacht auf sexuellen Miss- brauch der gemeinsamen Kinder. Die Gesuchsgegnerin hatte diesen Verdacht der Staats- anwaltschaft zur Anzeige gebracht. 2.3 Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern nach G.________, Deutschland, verlegt hatte, trat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 nicht auf das Eheschutzgesuch ein, soweit es nicht mit Teilentscheid vom 13. April 2023 bereits rechtskräftig erledigt worden war (Dispositiv Ziff. 1; Verfahren ES 2022 919). 3.1 Bereits am 28. September 2023 hatte der Gesuchsteller seinerseits ein Gesuch um Abände- rung der mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordneten Eheschutzmassnahmen einge- reicht. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien neu zu bemessen (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Kontaktsperre sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2) und die Kinder seien un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eröffnete ein neues Verfahren (ES 2023 763). 3.2 Angesichts des Wegzugs der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach Deutschland hob der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 Dispositiv Ziff. 3.1 (Annäherungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung) und Ziff. 5.1 (Zuteilung der ehelichen Wohnungen an die Gesuchsgegnerin) des Teilentscheids vom 13. April 2023 im Verfahren ES 2022 919 auf (Dispositiv Ziff. 3.1 und 3.2; Verfahren ES 2023 763). Der Kostenentscheid wurde dem End- entscheid vorbehalten (Dispositiv Ziff. 3.3; Verfahren ES 2023 763). Der Einzelrichter erwog sodann, dass er voraussichtlich weder für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge noch für die Neuregelung der elterlichen Sorge zuständig sein werde. 3.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 zog der Gesuchsteller seine Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 betreffend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge und die Neuregelung der elterlichen Sorge zurück. 3.4 Am 16. Mai 2024 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Ver- fahren ES 2023 763): " 1. Die gegenüber A.________ mit Teilentscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzel- richter, vom 13. April 2023 (Verfahren ES 2022 919) in Dispositiv-Ziff. 3 ausgesprochene Kontaktsperre wird mit sofortiger Wirkung vollumfänglich aufgehoben. 2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.

Seite 4/11 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'800.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird dem Gesuchsteller zurücker- stattet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 966.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] " 3.5 Zur Begründung führte der Einzelrichter an, nach dem Rückzug der Rechtsbegehren betref- fend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge und die Neuregelung der elterlichen Sorge sei nur noch über die Aufhebung der Kontaktsperre zu befinden. Dazu sei das Kantonsgericht Zug örtlich und sachlich zuständig. Die Kontaktsperre sei aufgrund des Vorwurfs von sexuel- len Handlungen mit den gemeinsamen Kindern erfolgt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Gesuchsteller indessen mit Verfü- gung vom tt.mm.2023 eingestellt. 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Berufung superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung erteilt und die mit Teilentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre aufrechterhalten (act. 2). 4.3 Am 12. Juni 2024 reichte der Gesuchsteller die Berufungsantwort ein und stellte seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 4). 4.4 Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2024 unterbreitete der Abteilungspräsident den Parteien einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (act. 5). Der Vergleich kam nicht zustande (act. 6 und 9). 4.5 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Vorinstanz zur Aufhebung der mit Teilentscheid vom 13. April 2023 (Verfahren ES 2022 919) angeordneten Kontaktsperre zuständig war.

E. 1.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz. Diese habe korrekterweise festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin und die Kinder E.________ und F.________ zwi-

Seite 5/11 schenzeitlich sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Gestützt auf Art. 85 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkom- mens bzw. Art. 5 Abs. 1 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens seien fortan aus- schliesslich die deutschen Gerichte zuständig, um über Schutzmassnahmen wie das Kon- takt- und Annäherungsverbot zu entscheiden (act. 1 Rz 4). Dessen ungeachtet sei zwischen den Parteien mittlerweile ein Scheidungsverfahren am Landgericht G.________ hängig, was die Zuständigkeit der Vorinstanz ebenfalls ausschliesse (act. 1 Rz 5 und 9).

E. 1.2 In Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2018, bleibt die Kontaktsperre in Kraft, bis die zuständigen Behör- den in Deutschland eine Regelung betreffend den persönlichen Verkehr bzw. den persönli- chen Umgang oder den Kontakt bzw. die Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern treffen. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 16. Mai 2023 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss im Um- fang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 6. Mitteilung an: - Parteien (jeweils unter Beilage der Eingabe der Gegenpartei vom 12. bzw. 14. August 2024 samt Beilage) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 763) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 2 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sich die Gesuchsgegnerin mit den ge- meinsamen Kindern der Parteien unbestrittenermassen bereits in Deutschland niedergelas- sen. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist somit nach dem IPRG zu bestimmen, wobei Staatsverträge den dortigen Regeln vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG; vgl. BGE 149 III 81 E. 2.3). Mit dem angefochtenen Entscheid hob die Vorinstanz das zuvor angeordnete Verbot an den Gesuchsteller, die Gesuchsgegne- rin und die gemeinsamen Kindern zu kontaktieren, auf. Die Zuständigkeit zur Aufhebung der Kontaktsperre leitete die Vorinstanz aus Art. 46 IPRG i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB ab. Ob die Vorinstanz zur Aufhebung der Kontaktsperre zuständig war, ist hinsichtlich der Kinder und der Gesuchsgegnerin separat zu prüfen.

E. 3 In Bezug auf die Aufhebung der Kontaktsperre gegenüber den gemeinsamen Kindern der Parteien ist die Berufung begründet:

E. 3.1 Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein sol- cher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten zuständig. Zu diesen Massnahmen zählen namentlich Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (BGE 134 III 326 E. 3.2). Als Eheschutzmassnahme kommt auch ein Kontaktverbot in Frage (Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2018 vom 20. November 2018 E. 2 f.). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, kann das Gericht überdies Kindes- schutzmassnahmen treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB; vgl. Maier/Schwander, Basler Kommentar,

E. 3.2 Art. 85 IPRG sieht indessen vor, dass für den Schutz von Kindern in Bezug auf die Zustän- digkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden das Haager Kindesschutzübereinkom- men vom 19. Oktober 1996 gilt (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Das HKsÜ findet Anwendung auf Massnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Als Kind gilt jede Person von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 2 HKsÜ). Art. 3 HKsÜ enthält eine Liste von Massnahmen, die unter das Übereinkom- men fallen. Die Liste ist breit gefasst, nicht abschliessend und umfasst insbesondere das

Seite 6/11 Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 3 lit. b HKsÜ; vgl. Fountoulakis, in: Rosch/Fountoula- kis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. A. 2022, N 90 ff.).

E. 3.3 Die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz mit Teilentscheid vom 13. April 2023 auferlegte Kontaktsperre gegenüber seinen Kindern gründete im Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Die Massnahme bezweckte somit den Schutz der Kinder und schränkte das Recht auf per- sönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern ein. Die Massnahme fällt demnach in den Anwendungsbereich des HKsÜ (vgl. Praxis-Handbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwen- dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der el- terlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Praxis-Handbuch HKsÜ], 2018, N 13.18 m.H. auf Art. 35 Abs. 3 HKsÜ).

E. 3.4 Die Kinder hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids in Deutschland. Deutschland ist Mitgliedstaat des HKsÜ. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ entfällt die schweizerische Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2013 vom 18. März 2014 E. 1). Mithin besteht im Grundsatz keine perpetuatio fori. Zieht das Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil, der am neuen Ort einen neuen Wohn- sitz begründet hat, weg, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsor- tes des Kindes auszugehen, welcher die alte Zuständigkeit selbst bei hängigem Verfahren entfallen lässt (BGE 149 III 81 E. 2.3; 142 III 1 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.1).

E. 3.5 Einmal getroffene Massnahmen bleiben innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach dem HKsÜ zuständigen Behörden sie abändern, ersetzen oder aufheben, selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt (Art. 14 HKsÜ). Diese Regelung soll den Kindern Sicherheit und Kontinuität bieten und verhindern, dass durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts Rechtsschutzlücken entstehen (vgl. Praxis-Hand- buch HKsÜ, N 8.1 ff.; Schwander, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 85 IPRG N 66).

E. 3.6 Demnach war die Vorinstanz nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder von der Schweiz nach Deutschland nicht mehr zuständig, die mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre aufzuheben. Vielmehr hätte sie unter Verweis auf Art. 14 HKsÜ festhalten müssen, dass die Kontaktsperre in Kraft bleibt, bis die zuständigen Behör- den in Deutschland eine Regelung (Anordnung, Ersetzung, Aufhebung, Abänderung usw.) betreffend den persönlichen Verkehr (bzw. den persönlichen Umgang; vgl. etwa § 1684 BGB) oder den Kontakt (bzw. die Kontaktsperre; vgl. etwa § 1666 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 GewSchG) zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern treffen. In diesem Punkt ist der an- gefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben und entsprechend zu korri- gieren (Art. 318 Abs.1 lit. b ZPO). 4. Unbegründet ist die Berufung hingegen in Bezug auf die Aufhebung der Kontaktsperre ge- genüber der Gesuchsgegnerin:

Seite 7/11 4.1 Soweit die Kontaktsperre die Gesuchsgegnerin betrifft, lässt sich die internationale Zustän- digkeit zur Anordnung und Aufhebung dieser Eheschutzmassnahme auf Art. 46 IPRG stüt- zen, was die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorne E. 3.1). 4.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Zuständigkeit der Vorinstanz sei auch in Bezug auf sie – analog zu den Grundsätzen des HKsÜ – gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) entfallen, nachdem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Deutschland habe. Dem ist nicht zu folgen: Es trifft zu, dass Art. 5 HEsÜ eine Regelung enthält, die jener in Art. 5 HKsÜ entspricht (vgl. vorne E. 3.4). Aus Art. 1 Abs. 1 HEsÜ ergibt sich indessen, dass das Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden ist, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit ihrer persönli- chen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Art. 3 HEsÜ sieht einen Katalog mit Massnahmen vor, die zur Umsetzung dieses Ziels getroffen werden können (ins- besondere verschiedene Formen von Beistandschaften). Eine Kontaktsperre zwischen Ehe- gatten wird in diesem Katalog nicht erwähnt. Das HEsÜ findet namentlich keine Anwendung auf den Schutz von Erwachsenen, die Opfer äusserer Gewalteinwirkung sind, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Die Erwachsenen, die durch das HEsÜ geschützt werden sollen, sind körperlich oder geistig Beeinträchtigte und häufig ältere Leute, die an Alzheimer leiden (vgl. Lagarde, Explanatory Report on the 2000 Protection of Adults Convention, 2017, abrufbar unter <https://www.hcch.net/de/publications-and-studies/publications2/explanatory-reports> [besucht am 20. August 2024]). Die von der Vorinstanz mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre wurde nicht getroffen, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit in ihren persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen zu schützen. Die Kontaktsperre fällt somit nicht in den An- wendungsbereich des HEsÜ. Mit Blick auf die Zuständigkeit für die Aufhebung der Kontakt- sperre kann die Gesuchsgegnerin deshalb nichts aus diesem Übereinkommen für sich ablei- ten. 4.3 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Aufhebung der Kontaktsperre sei auch deswegen zu verneinen, weil mittlerweile ein Scheidungsverfah- ren am Landgericht G.________ hängig sei. 4.3.1 Damit vermag die Gesuchsgegnerin den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als fehler- haft auszuweisen: Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft. Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Ehe- schutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft (BGE 148 III 95 E. 4.2). Diese auf Binnensachverhalte bezogene Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im internationalen Verhältnis. So hielt das Bundesgericht fest, dass die

Seite 8/11 Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfällt, sondern erst dann, wenn das ausländische Ge- richt vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht die Zustän- digkeit des schweizerischen Gerichts zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen weiter (BGE 134 III 326 E. 3.4). 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin hat vorliegend nicht ausgeführt, seit wann das Scheidungsverfahren in Deutschland rechtshängig sein soll. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass das zuständige Gericht in Deutschland vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zur Aufhe- bung der Kontaktsperre für zuständig erachtete, soweit die Kontaktsperre die Gesuchsgeg- nerin betraf – zumal nicht ersichtlich ist, dass die Parteien der Vorinstanz das in Deutschland eingeleitete Scheidungsverfahren überhaupt zur Kenntnis gebracht hätten. Hinzu kommt, dass die Kontaktsperre gegenüber der Gesuchsgegnerin schon früher hätte aufgehoben werden können, zumal die Strafuntersuchung wegen sexuellen Missbrauchs bereits am tt.mm.2023 eingestellt wurde. Folglich wäre es im Wesentlichen bloss dem Zufall geschuldet, falls die Scheidungsklage in Deutschland eingereicht worden wäre, bevor die Kontaktsperre in der Schweiz aufgehoben wurde. In diesem Punkt erweist sich die Berufung nach dem Ge- sagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestäti- gen (Art. 318 Abs.1 lit. a ZPO). 4.4 Da die Gesuchsgegnerin im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz beantragt, ist davon auszugehen, dass sie auch einen abweichenden Entscheid in der Sache verlangt, sollte die Vorinstanz für die Aufhebung der Kontaktsperre in Bezug auf die Gesuchsgegnerin zuständig sein (auch wenn ihr Hauptantrag nur auf Nichteintreten lau- tet). Die Rückweisung an die Vorinstanz stellt die Ausnahme dar. Die Gesuchsgegnerin legt zudem auch nicht dar, dass der Sachverhalt hinsichtlich der sie betreffenden Kontaktsperre zu ergänzen oder die Angelegenheit noch nicht spruchreif wäre. Deshalb ist von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen (vgl. Brunner/Vischer, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 318 ZPO N 2 f.). Die Gesuchsgegnerin erwähnt in der Berufung mit keinem Wort, weshalb die Kontaktsperre ihr gegenüber aufrechterhalten werden müsste und welche Gefahr im Falle einer Aufhebung dieser Kontaktsperre drohte. Die Gesuchsgegnerin müsste jedoch in der Berufungsschrift aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (Urteil des Bun- desgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Beru- fung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begrün- dung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.). Da sich die Gesuchsgegnerin nicht dazu äussert, inwiefern die Kontaktsperre ihr gegenüber aufrechterhalten werden müsste, fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzu- treten und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Übri- gen ist auch den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern diese Kontaktsperre aufrechterhalten werden müsste. Daher wäre die Berufung in diesem Punkt – selbst wenn darauf einzutreten wäre – ohnehin abzuweisen.

Seite 9/11 5. Im Ergebnis ist Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Die mit Teilentscheid vom 13. April 2023 ausgesprochene Kontaktsperre ist (nur) in Bezug auf die Gesuchsgegne- rin aufzuheben (vgl. vorne E. 4). In Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien ist hin- gegen festzuhalten, dass die Kontaktsperre in Kraft bleibt, bis die zuständigen Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) in Deutschland eine Regelung (Anordnung, Ersetzung, Aufhebung, Abänderung usw.) betreffend den persönlichen Verkehr bzw. den persönlichen Umgang oder den Kontakt bzw. die Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kin- dern treffen (vgl. vorne E. 3). Sobald die zuständigen Behörden in Deutschland diesbezüglich irgendeine Regelung treffen, fällt die am 13. April 2023 vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug im Verfahren ES 2022 919 angeordnete Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern – soweit nicht bereits mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Dezember 2023 im Verfahren ES 2023 763 aufgehoben – ohne Weiteres und vollum- fänglich dahin. 6. Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihren Rechtsmittelanträgen unspezifisch um Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen Entscheids. Daraus könnte geschlossen werden, dass sich die Gesuchsgegnerin auch gegen Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wehrt, mit der die Vorinstanz das Verfahren (betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge und Neurege- lung der elterlichen Sorge) zufolge Klagerückzugs abschrieb. Es wäre jedoch überspitzt for- malistisch, eine Partei auf einer unglücklichen Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu be- haften, wenn sich dessen Sinn ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Ist klar, was die Partei in der Sache verlangt, ist das Rechtsbegehren entsprechend zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3). Vorliegend erhellt aus der Berufungsbegründung, dass die Gesuchsgegnerin in der Sache lediglich die Aufhebung der Kontaktsperre, nicht aber die Abschreibung des Verfahrens in Bezug auf die übrigen Streitpunkte beanstandet. Einer Beru- fung gegen die Abschreibung des Verfahrens wäre denn auch kein Erfolg beschieden gewe- sen (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO).

E. 7 Die Gesuchsgegnerin verlangt weiter, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien voll- umfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Diesen Antrag begründet sie jedoch nicht.

E. 7.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten zu zwei Dritteln dem Gesuchsteller und zu ei- nem Drittel der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Gesuchstel- ler unterliege zufolge Klagerückzugs überwiegend, dringe jedoch aufgrund der veränderten Verhältnisse mit seinen weiteren Anträgen auf Aufhebung des Annäherungsverbots und der Kontaktsperre sowie der Zuweisung der Wohnung durch (act. 1/1 S. 3).

E. 7.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfah- rensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht das Ermessen ein, auf Billigkeitserwä- gungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Pro- zesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 ZPO typisierte Fall-

Seite 10/11 gruppen, unter anderem familienrechtliche Verfahren. Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ge- stützte Abweichung vom Unterliegerprinzip fällt unter anderem dort in Betracht, wo verschie- dene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2022 vom

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung nach wie vor angemessen, auch wenn der angefochtene Entscheid teilweise zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 5). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 hatte die Vorinstanz den Anträgen des Gesuchstellers teilweise entsprochen und das Annäherungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung sowie deren Zuteilung an die Gesuchsgegnerin aufgehoben. Der diesbezügliche Kostenentscheid wurde dem Endentscheid vorbehalten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Die im vorinstanzlichen Verfahren streitigen Punkte konnten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Prozesskosten ermessensweise zu einem Drittel auferlegte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Kontaktsperre nur in Bezug auf die Gesuchsgegnerin, nicht aber in Bezug auf die Kinder hätte aufheben dürfen. Demzufolge dringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten nicht durch. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 8. Zu regeln bleiben die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. 8.1 Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze kann auf die vorstehend dargelegten Regeln verwie- sen werden (vgl. vorne E. 7.2). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Aufhebung der Kontaktsperre zu den gemeinsamen Kindern richtet. Hinge- gen unterliegt die Gesuchsgegnerin, soweit sie die Aufhebung der Kontaktsperre zur Ge- suchsgegnerin und die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids über die Prozesskosten betrifft. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. 8.2 Für eherechtliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Im summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 50 vom 23. Januar 2023 E. 6.2). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

Seite 11/11 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, Einzelrichter, vom 16. Mai 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 Die gegenüber A.________ mit Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom

E. 11 November 2022 E. 3.5).

E. 13 April 2023 (Verfahren ES 2022 919) in Dispositiv-Ziffer 3 ausgesprochene Kontaktsperre wird in Bezug auf die Gesuchsgegnerin aufgehoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 30 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin, betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. Mai 2024)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag des Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten und die Kosten seien vollumfänglich dem Berufungsbe- klagten aufzuerlegen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Beur- teilung und Abnahme der Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten. Gesuchsteller und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Mai 2024 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungs- klägerin. Sachverhalt 1. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) und A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) heirateten am tt.mm.2014. Aus ihrer Ehe sind der Sohn E.________, geb. tt.mm.2016, und die Tochter F.________, geb. tt.mm.2018, hervorgegangen. 2.1 Am 14. Dezember 2022 reichte die Gesuchsgegnerin (dort als Gesuchstellerin) beim Kan- tonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch ein. Mit Teilentscheid vom 13. April 2023 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Parteien das Getrenntleben (Dispositiv Ziff. 1) und stellte die gemeinsamen Kinder unter die elterliche Sorge und Obhut der Gesuchsgegnerin (Dispositiv Ziff. 2.1). Er verpflichtete den Gesuchsteller zu Unterhaltszahlungen (Dispositiv Ziff. 4) und wies die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin und den Kindern zu (Dispositiv Ziff. 5.1). Sodann traf der Einzelrichter folgende Anordnungen (Verfahren ES 2022 919): " 3. Die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 19. Dezember 2022 in Ziffer 3 des Dispositivs superprovisorisch verhängte Kontaktsperre des Gesuchsgegners zu den Kin- dern und der Gesuchsteller[in] wird bestätigt: 3.1 Dem Gesuchsgegner wird – unter Vorbehalt einer späteren Besuchsrechtsregelung (vgl. Dis- positiv-Ziff. 2.2) – verboten, den Sohn E.________, die Tochter F.________ oder die Ge- suchstellerin telefonisch, schriftlich oder auf eine andere Weise zu kontaktieren oder sich ih- nen sowie der ehelichen Wohnung ________ (Adresse im Kanton Zug) näher als 200m an- zunähern.

Seite 3/11 3.2 Für den Fall der Missachtung der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 wird dem Gesuchs- gegner die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 3.3 Ausgenommen vom Kontaktverbot sind Kontakte im Rahmen von behördlichen Massnahmen (Gerichtstermine, Termine bei der KESB etc.). " 2.2 Betreffend den persönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern wurde das Verfahren weitergeführt (Dispositiv Ziff. 2.2). Hintergrund der Kontaktsperre war der von der Gesuchsgegnerin gegen den Gesuchsteller geäusserte Verdacht auf sexuellen Miss- brauch der gemeinsamen Kinder. Die Gesuchsgegnerin hatte diesen Verdacht der Staats- anwaltschaft zur Anzeige gebracht. 2.3 Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz zusammen mit den Kindern nach G.________, Deutschland, verlegt hatte, trat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 nicht auf das Eheschutzgesuch ein, soweit es nicht mit Teilentscheid vom 13. April 2023 bereits rechtskräftig erledigt worden war (Dispositiv Ziff. 1; Verfahren ES 2022 919). 3.1 Bereits am 28. September 2023 hatte der Gesuchsteller seinerseits ein Gesuch um Abände- rung der mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordneten Eheschutzmassnahmen einge- reicht. Er beantragte, die Unterhaltsbeiträge seien neu zu bemessen (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Kontaktsperre sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 2) und die Kinder seien un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eröffnete ein neues Verfahren (ES 2023 763). 3.2 Angesichts des Wegzugs der Gesuchsgegnerin und der Kinder nach Deutschland hob der Einzelrichter mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 Dispositiv Ziff. 3.1 (Annäherungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung) und Ziff. 5.1 (Zuteilung der ehelichen Wohnungen an die Gesuchsgegnerin) des Teilentscheids vom 13. April 2023 im Verfahren ES 2022 919 auf (Dispositiv Ziff. 3.1 und 3.2; Verfahren ES 2023 763). Der Kostenentscheid wurde dem End- entscheid vorbehalten (Dispositiv Ziff. 3.3; Verfahren ES 2023 763). Der Einzelrichter erwog sodann, dass er voraussichtlich weder für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge noch für die Neuregelung der elterlichen Sorge zuständig sein werde. 3.3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 zog der Gesuchsteller seine Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 betreffend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge und die Neuregelung der elterlichen Sorge zurück. 3.4 Am 16. Mai 2024 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Ver- fahren ES 2023 763): " 1. Die gegenüber A.________ mit Teilentscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug, Einzel- richter, vom 13. April 2023 (Verfahren ES 2022 919) in Dispositiv-Ziff. 3 ausgesprochene Kontaktsperre wird mit sofortiger Wirkung vollumfänglich aufgehoben. 2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Klagerückzugs abgeschrieben.

Seite 4/11 3. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'800.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln und der Gesuchsgegnerin zu einem Drittel auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird dem Gesuchsteller zurücker- stattet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 600.00 zu ersetzen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 966.85 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilung] " 3.5 Zur Begründung führte der Einzelrichter an, nach dem Rückzug der Rechtsbegehren betref- fend die Abänderung der Unterhaltsbeiträge und die Neuregelung der elterlichen Sorge sei nur noch über die Aufhebung der Kontaktsperre zu befinden. Dazu sei das Kantonsgericht Zug örtlich und sachlich zuständig. Die Kontaktsperre sei aufgrund des Vorwurfs von sexuel- len Handlungen mit den gemeinsamen Kindern erfolgt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Gesuchsteller indessen mit Verfü- gung vom tt.mm.2023 eingestellt. 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 Beru- fung beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2024 wurde der Berufung superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung erteilt und die mit Teilentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre aufrechterhalten (act. 2). 4.3 Am 12. Juni 2024 reichte der Gesuchsteller die Berufungsantwort ein und stellte seinerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 4). 4.4 Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2024 unterbreitete der Abteilungspräsident den Parteien einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens (act. 5). Der Vergleich kam nicht zustande (act. 6 und 9). 4.5 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Vorinstanz zur Aufhebung der mit Teilentscheid vom 13. April 2023 (Verfahren ES 2022 919) angeordneten Kontaktsperre zuständig war. 1.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz. Diese habe korrekterweise festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin und die Kinder E.________ und F.________ zwi-

Seite 5/11 schenzeitlich sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Gestützt auf Art. 85 IPRG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkom- mens bzw. Art. 5 Abs. 1 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens seien fortan aus- schliesslich die deutschen Gerichte zuständig, um über Schutzmassnahmen wie das Kon- takt- und Annäherungsverbot zu entscheiden (act. 1 Rz 4). Dessen ungeachtet sei zwischen den Parteien mittlerweile ein Scheidungsverfahren am Landgericht G.________ hängig, was die Zuständigkeit der Vorinstanz ebenfalls ausschliesse (act. 1 Rz 5 und 9). 1.2 Der Gesuchsteller entgegnet, die Vorinstanz habe ein laufendes Verfahren abschliessen müssen, in dem über ein bestehendes Kontaktverbot zu entscheiden gewesen sei. Abgese- hen davon, dass die Vorinstanz einen Entscheid in der Sache habe treffen müssen, wäre die Vorinstanz nach Auffassung der Gesuchsgegnerin auch nicht zuständig gewesen, das Kon- taktverbot weiter aufrechtzuerhalten (act. 4 Rz 3). 2. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids hatte sich die Gesuchsgegnerin mit den ge- meinsamen Kindern der Parteien unbestrittenermassen bereits in Deutschland niedergelas- sen. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ist somit nach dem IPRG zu bestimmen, wobei Staatsverträge den dortigen Regeln vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG; vgl. BGE 149 III 81 E. 2.3). Mit dem angefochtenen Entscheid hob die Vorinstanz das zuvor angeordnete Verbot an den Gesuchsteller, die Gesuchsgegne- rin und die gemeinsamen Kindern zu kontaktieren, auf. Die Zuständigkeit zur Aufhebung der Kontaktsperre leitete die Vorinstanz aus Art. 46 IPRG i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB ab. Ob die Vorinstanz zur Aufhebung der Kontaktsperre zuständig war, ist hinsichtlich der Kinder und der Gesuchsgegnerin separat zu prüfen. 3. In Bezug auf die Aufhebung der Kontaktsperre gegenüber den gemeinsamen Kindern der Parteien ist die Berufung begründet: 3.1 Gemäss Art. 46 IPRG sind für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein sol- cher fehlt, am gewöhnlichen Aufenthalt eines Ehegatten zuständig. Zu diesen Massnahmen zählen namentlich Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (BGE 134 III 326 E. 3.2). Als Eheschutzmassnahme kommt auch ein Kontaktverbot in Frage (Art. 172 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 28b ZGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_550/2018 vom 20. November 2018 E. 2 f.). Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, kann das Gericht überdies Kindes- schutzmassnahmen treffen (Art. 176 Abs. 3 ZGB; vgl. Maier/Schwander, Basler Kommentar,

7. A. 2022, Art. 176 ZGB N 11). Die internationale Zuständigkeit für die Anordnung oder Auf- hebung eines Kontaktverbots im Sinne einer Eheschutzmassnahme lässt sich insofern auf Art. 46 IPRG stützen. 3.2 Art. 85 IPRG sieht indessen vor, dass für den Schutz von Kindern in Bezug auf die Zustän- digkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden das Haager Kindesschutzübereinkom- men vom 19. Oktober 1996 gilt (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Das HKsÜ findet Anwendung auf Massnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Als Kind gilt jede Person von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 2 HKsÜ). Art. 3 HKsÜ enthält eine Liste von Massnahmen, die unter das Übereinkom- men fallen. Die Liste ist breit gefasst, nicht abschliessend und umfasst insbesondere das

Seite 6/11 Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 3 lit. b HKsÜ; vgl. Fountoulakis, in: Rosch/Fountoula- kis/Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. A. 2022, N 90 ff.). 3.3 Die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz mit Teilentscheid vom 13. April 2023 auferlegte Kontaktsperre gegenüber seinen Kindern gründete im Verdacht auf sexuellen Missbrauch. Die Massnahme bezweckte somit den Schutz der Kinder und schränkte das Recht auf per- sönlichen Verkehr zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern ein. Die Massnahme fällt demnach in den Anwendungsbereich des HKsÜ (vgl. Praxis-Handbuch für die Anwendung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwen- dende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der el- terlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern [Praxis-Handbuch HKsÜ], 2018, N 13.18 m.H. auf Art. 35 Abs. 3 HKsÜ). 3.4 Die Kinder hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids in Deutschland. Deutschland ist Mitgliedstaat des HKsÜ. Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 HKsÜ entfällt die schweizerische Zuständigkeit bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_836/2013 vom 18. März 2014 E. 1). Mithin besteht im Grundsatz keine perpetuatio fori. Zieht das Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil, der am neuen Ort einen neuen Wohn- sitz begründet hat, weg, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsor- tes des Kindes auszugehen, welcher die alte Zuständigkeit selbst bei hängigem Verfahren entfallen lässt (BGE 149 III 81 E. 2.3; 142 III 1 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.1). 3.5 Einmal getroffene Massnahmen bleiben innerhalb ihrer Reichweite so lange in Kraft, bis die nach dem HKsÜ zuständigen Behörden sie abändern, ersetzen oder aufheben, selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der Zuständigkeit wegfällt (Art. 14 HKsÜ). Diese Regelung soll den Kindern Sicherheit und Kontinuität bieten und verhindern, dass durch einen Wechsel des Aufenthaltsorts Rechtsschutzlücken entstehen (vgl. Praxis-Hand- buch HKsÜ, N 8.1 ff.; Schwander, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 85 IPRG N 66). 3.6 Demnach war die Vorinstanz nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder von der Schweiz nach Deutschland nicht mehr zuständig, die mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre aufzuheben. Vielmehr hätte sie unter Verweis auf Art. 14 HKsÜ festhalten müssen, dass die Kontaktsperre in Kraft bleibt, bis die zuständigen Behör- den in Deutschland eine Regelung (Anordnung, Ersetzung, Aufhebung, Abänderung usw.) betreffend den persönlichen Verkehr (bzw. den persönlichen Umgang; vgl. etwa § 1684 BGB) oder den Kontakt (bzw. die Kontaktsperre; vgl. etwa § 1666 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 GewSchG) zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern treffen. In diesem Punkt ist der an- gefochtene Entscheid in Gutheissung der Berufung aufzuheben und entsprechend zu korri- gieren (Art. 318 Abs.1 lit. b ZPO). 4. Unbegründet ist die Berufung hingegen in Bezug auf die Aufhebung der Kontaktsperre ge- genüber der Gesuchsgegnerin:

Seite 7/11 4.1 Soweit die Kontaktsperre die Gesuchsgegnerin betrifft, lässt sich die internationale Zustän- digkeit zur Anordnung und Aufhebung dieser Eheschutzmassnahme auf Art. 46 IPRG stüt- zen, was die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorne E. 3.1). 4.2 Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Zuständigkeit der Vorinstanz sei auch in Bezug auf sie – analog zu den Grundsätzen des HKsÜ – gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (HEsÜ, SR 0.211.232.1) entfallen, nachdem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Deutschland habe. Dem ist nicht zu folgen: Es trifft zu, dass Art. 5 HEsÜ eine Regelung enthält, die jener in Art. 5 HKsÜ entspricht (vgl. vorne E. 3.4). Aus Art. 1 Abs. 1 HEsÜ ergibt sich indessen, dass das Übereinkommen bei internationalen Sachverhalten auf den Schutz von Erwachsenen anzuwenden ist, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit ihrer persönli- chen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Art. 3 HEsÜ sieht einen Katalog mit Massnahmen vor, die zur Umsetzung dieses Ziels getroffen werden können (ins- besondere verschiedene Formen von Beistandschaften). Eine Kontaktsperre zwischen Ehe- gatten wird in diesem Katalog nicht erwähnt. Das HEsÜ findet namentlich keine Anwendung auf den Schutz von Erwachsenen, die Opfer äusserer Gewalteinwirkung sind, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Die Erwachsenen, die durch das HEsÜ geschützt werden sollen, sind körperlich oder geistig Beeinträchtigte und häufig ältere Leute, die an Alzheimer leiden (vgl. Lagarde, Explanatory Report on the 2000 Protection of Adults Convention, 2017, abrufbar unter [besucht am 20. August 2024]). Die von der Vorinstanz mit Teilentscheid vom 13. April 2023 angeordnete Kontaktsperre wurde nicht getroffen, weil die Gesuchsgegnerin aufgrund einer Beeinträchtigung oder Unzulänglichkeit in ihren persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Interessen zu schützen. Die Kontaktsperre fällt somit nicht in den An- wendungsbereich des HEsÜ. Mit Blick auf die Zuständigkeit für die Aufhebung der Kontakt- sperre kann die Gesuchsgegnerin deshalb nichts aus diesem Übereinkommen für sich ablei- ten. 4.3 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Aufhebung der Kontaktsperre sei auch deswegen zu verneinen, weil mittlerweile ein Scheidungsverfah- ren am Landgericht G.________ hängig sei. 4.3.1 Damit vermag die Gesuchsgegnerin den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als fehler- haft auszuweisen: Das Eheschutzgericht ist bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Schei- dung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft. Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des Ehe- schutzverfahrens noch zum Verlust der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft (BGE 148 III 95 E. 4.2). Diese auf Binnensachverhalte bezogene Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch im internationalen Verhältnis. So hielt das Bundesgericht fest, dass die

Seite 8/11 Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts nicht schon mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens im Ausland entfällt, sondern erst dann, wenn das ausländische Ge- richt vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat und diese in der Schweiz vollstreckbar erklärt worden sind. Solange dies nicht erfolgt ist, besteht die Zustän- digkeit des schweizerischen Gerichts zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen weiter (BGE 134 III 326 E. 3.4). 4.3.2 Die Gesuchsgegnerin hat vorliegend nicht ausgeführt, seit wann das Scheidungsverfahren in Deutschland rechtshängig sein soll. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass das zuständige Gericht in Deutschland vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Prozesses angeordnet hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz zur Aufhe- bung der Kontaktsperre für zuständig erachtete, soweit die Kontaktsperre die Gesuchsgeg- nerin betraf – zumal nicht ersichtlich ist, dass die Parteien der Vorinstanz das in Deutschland eingeleitete Scheidungsverfahren überhaupt zur Kenntnis gebracht hätten. Hinzu kommt, dass die Kontaktsperre gegenüber der Gesuchsgegnerin schon früher hätte aufgehoben werden können, zumal die Strafuntersuchung wegen sexuellen Missbrauchs bereits am tt.mm.2023 eingestellt wurde. Folglich wäre es im Wesentlichen bloss dem Zufall geschuldet, falls die Scheidungsklage in Deutschland eingereicht worden wäre, bevor die Kontaktsperre in der Schweiz aufgehoben wurde. In diesem Punkt erweist sich die Berufung nach dem Ge- sagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestäti- gen (Art. 318 Abs.1 lit. a ZPO). 4.4 Da die Gesuchsgegnerin im Eventualstandpunkt eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz beantragt, ist davon auszugehen, dass sie auch einen abweichenden Entscheid in der Sache verlangt, sollte die Vorinstanz für die Aufhebung der Kontaktsperre in Bezug auf die Gesuchsgegnerin zuständig sein (auch wenn ihr Hauptantrag nur auf Nichteintreten lau- tet). Die Rückweisung an die Vorinstanz stellt die Ausnahme dar. Die Gesuchsgegnerin legt zudem auch nicht dar, dass der Sachverhalt hinsichtlich der sie betreffenden Kontaktsperre zu ergänzen oder die Angelegenheit noch nicht spruchreif wäre. Deshalb ist von einer Rück- weisung an die Vorinstanz abzusehen (vgl. Brunner/Vischer, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 318 ZPO N 2 f.). Die Gesuchsgegnerin erwähnt in der Berufung mit keinem Wort, weshalb die Kontaktsperre ihr gegenüber aufrechterhalten werden müsste und welche Gefahr im Falle einer Aufhebung dieser Kontaktsperre drohte. Die Gesuchsgegnerin müsste jedoch in der Berufungsschrift aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet (Urteil des Bun- desgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Beru- fung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begrün- dung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 m.w.H.). Da sich die Gesuchsgegnerin nicht dazu äussert, inwiefern die Kontaktsperre ihr gegenüber aufrechterhalten werden müsste, fehlt es diesbezüglich an einer hinreichenden Begründung. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzu- treten und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Im Übri- gen ist auch den Akten nicht zu entnehmen, inwiefern diese Kontaktsperre aufrechterhalten werden müsste. Daher wäre die Berufung in diesem Punkt – selbst wenn darauf einzutreten wäre – ohnehin abzuweisen.

Seite 9/11 5. Im Ergebnis ist Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben. Die mit Teilentscheid vom 13. April 2023 ausgesprochene Kontaktsperre ist (nur) in Bezug auf die Gesuchsgegne- rin aufzuheben (vgl. vorne E. 4). In Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien ist hin- gegen festzuhalten, dass die Kontaktsperre in Kraft bleibt, bis die zuständigen Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) in Deutschland eine Regelung (Anordnung, Ersetzung, Aufhebung, Abänderung usw.) betreffend den persönlichen Verkehr bzw. den persönlichen Umgang oder den Kontakt bzw. die Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kin- dern treffen (vgl. vorne E. 3). Sobald die zuständigen Behörden in Deutschland diesbezüglich irgendeine Regelung treffen, fällt die am 13. April 2023 vom Einzelrichter am Kantonsgericht Zug im Verfahren ES 2022 919 angeordnete Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern – soweit nicht bereits mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. Dezember 2023 im Verfahren ES 2023 763 aufgehoben – ohne Weiteres und vollum- fänglich dahin. 6. Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihren Rechtsmittelanträgen unspezifisch um Aufhebung des (gesamten) vorinstanzlichen Entscheids. Daraus könnte geschlossen werden, dass sich die Gesuchsgegnerin auch gegen Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids wehrt, mit der die Vorinstanz das Verfahren (betreffend Abänderung der Unterhaltsbeiträge und Neurege- lung der elterlichen Sorge) zufolge Klagerückzugs abschrieb. Es wäre jedoch überspitzt for- malistisch, eine Partei auf einer unglücklichen Formulierung ihres Rechtsbegehrens zu be- haften, wenn sich dessen Sinn ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.3). Ist klar, was die Partei in der Sache verlangt, ist das Rechtsbegehren entsprechend zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4.1.3). Vorliegend erhellt aus der Berufungsbegründung, dass die Gesuchsgegnerin in der Sache lediglich die Aufhebung der Kontaktsperre, nicht aber die Abschreibung des Verfahrens in Bezug auf die übrigen Streitpunkte beanstandet. Einer Beru- fung gegen die Abschreibung des Verfahrens wäre denn auch kein Erfolg beschieden gewe- sen (vgl. Art. 241 Abs. 3 ZPO). 7. Die Gesuchsgegnerin verlangt weiter, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien voll- umfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Diesen Antrag begründet sie jedoch nicht. 7.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten zu zwei Dritteln dem Gesuchsteller und zu ei- nem Drittel der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Gesuchstel- ler unterliege zufolge Klagerückzugs überwiegend, dringe jedoch aufgrund der veränderten Verhältnisse mit seinen weiteren Anträgen auf Aufhebung des Annäherungsverbots und der Kontaktsperre sowie der Zuweisung der Wohnung durch (act. 1/1 S. 3). 7.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfah- rensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht das Ermessen ein, auf Billigkeitserwä- gungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Pro- zesskosten als ungerecht erscheint. Dazu finden sich in Art. 107 Abs. 1 ZPO typisierte Fall-

Seite 10/11 gruppen, unter anderem familienrechtliche Verfahren. Eine auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ge- stützte Abweichung vom Unterliegerprinzip fällt unter anderem dort in Betracht, wo verschie- dene streitige Punkte nicht gegeneinander aufgerechnet werden können, weil es sich nur zum Teil um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder die wirtschaftliche Leistungskraft der Parteien erheblich unterschiedlich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2022 vom

11. November 2022 E. 3.5). 7.3 Vor diesem Hintergrund erscheint die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung nach wie vor angemessen, auch wenn der angefochtene Entscheid teilweise zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 5). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 hatte die Vorinstanz den Anträgen des Gesuchstellers teilweise entsprochen und das Annäherungsverbot in Bezug auf die eheliche Wohnung sowie deren Zuteilung an die Gesuchsgegnerin aufgehoben. Der diesbezügliche Kostenentscheid wurde dem Endentscheid vorbehalten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Die im vorinstanzlichen Verfahren streitigen Punkte konnten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin die Prozesskosten ermessensweise zu einem Drittel auferlegte. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Kontaktsperre nur in Bezug auf die Gesuchsgegnerin, nicht aber in Bezug auf die Kinder hätte aufheben dürfen. Demzufolge dringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid über die Prozesskosten nicht durch. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 8. Zu regeln bleiben die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. 8.1 Hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze kann auf die vorstehend dargelegten Regeln verwie- sen werden (vgl. vorne E. 7.2). Die Gesuchsgegnerin obsiegt mit ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Aufhebung der Kontaktsperre zu den gemeinsamen Kindern richtet. Hinge- gen unterliegt die Gesuchsgegnerin, soweit sie die Aufhebung der Kontaktsperre zur Ge- suchsgegnerin und die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids über die Prozesskosten betrifft. Bei diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, den Parteien die Gerichtskosten je hälftig aufzuerlegen und auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. 8.2 Für eherechtliche Verfahren beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00. Im summarischen Verfahren kann diese Gebühr bis zur Hälfte ermässigt werden (§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 50 vom 23. Januar 2023 E. 6.2). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist vorliegend ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen.

Seite 11/11 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, Einzelrichter, vom 16. Mai 2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1.1 Die gegenüber A.________ mit Teilentscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom

13. April 2023 (Verfahren ES 2022 919) in Dispositiv-Ziffer 3 ausgesprochene Kontaktsperre wird in Bezug auf die Gesuchsgegnerin aufgehoben. 1.2 In Bezug auf die gemeinsamen Kinder der Parteien, E.________, geb. tt.mm.2016, und F.________, geb. tt.mm.2018, bleibt die Kontaktsperre in Kraft, bis die zuständigen Behör- den in Deutschland eine Regelung betreffend den persönlichen Verkehr bzw. den persönli- chen Umgang oder den Kontakt bzw. die Kontaktsperre zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern treffen. " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 16. Mai 2023 wird bestätigt. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrechnet. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss im Um- fang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 6. Mitteilung an: - Parteien (jeweils unter Beilage der Eingabe der Gegenpartei vom 12. bzw. 14. August 2024 samt Beilage) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 763) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: